Section 203c

About Us

DV-2009 Rules

Calendar

Questions & Answers

Application... How to

Legal Department

Section 203c

Eligible Countries

Country Disbursements

Testimonials

U.S.L.R. Supports...

Winners

More Info

Chat Room

Helpful Tips

Useful Links

Contact Us

Download Application

Tell a Friend

Einwanderungsgesetz Paragraph 203
 Abschnitt (c) - Diversity-Einwanderer

Abschnitt (c) ergänzt Paragraph 212(b) des Gesetzes zur formalen Regulierung von Einwanderungs- und Nationalitätenangelegenheiten von 1994 (Pub. L. 103-416, 108 Stat. 4314, Oct. 25 1994).

(1) Allgemeines. - Mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph (2) werden Ausländern, die zu der in Paragraph 201(e) über die Diversity-Einwanderer beschriebenen Gesamtwelt-Einwanderer-Kategorie gehören, in jedem Abrechnungsjahr Visa wie folgt zugeteilt:

(A) Bestimmung der bevorzugten Einwanderung. - Der Justizminister bestimmt für den zuletzt vergangenen Zeitraum von fünf Abrechnungsjahren, für den Daten vorliegen, die Gesamtanzahl der Ausländer, die Staatsangehörige jedes ausländischen Staates waren und (i) eine Daueraufenthaltserlaubnis (die sich von der im vorliegenden Abschnitt beschriebene unterscheidet) erhalten oder auf eine andere Weise erlangt haben und (ii) den zahlenmäßigen Beschränkungen des Paragraphen 201(a) (außer des darin enthaltenen Abschnittes (3)) unterlagen oder die eine Aufenthaltserlaubnis als nächste Angehörige der in Paragraph 201(b)(2) beschriebenen Ausländer erhalten oder auf eine andere Weise erlangt haben. (B) Bestimmung der Hochzulassungs- und der Niedrigzulassungsregionen und -staaten: - Der Justizminister (i) stellt fest: -
(I) jede Region (in diesem Paragraphen des weiteren als Hochzulassungsregion bezeichnet), für die die in Abschnitt (A) festgestellte Einwandererzahl für die Staaten der Region größer als 1/6 der Gesamteinwandererzahl ist und
(II) jede andere Region (in diesem Paragraphen des weiteren als Niedrigzulassungsregion bezeichnet); und er
(ii) stellt fest: -
(I) jeden fremden Staat (in diesem Paragraphen des weiteren als Hochzulassungsstaat bezeichnet), für den die in Abschnitt (A) festgelegte Einwandererzahl größer als 50,000 ist, und
(II) jeden anderen fremden Staat (in diesem Paragraphen des weiteren als Niedrigzulassungsstaat bezeichnet).

(C) Bestimmung des Prozentanteils der weltweiten Einwanderung, die der Einwanderung aus den Hochzulassungsregionen zuzuschreiben ist. - Der Justizminister legt fest, wieviel Prozent der in Abschnitt (A) bestimmten Einwanderergesamtzahl die Zahl der Einwanderer aus den zu den Hochzulassungsregionen zugehörigen fremden Staaten beträgt.

(D) Bestimmung der Regionalbevölkerung mit der Ausnahme der Hochzulassungsstaaten und der Anteile der Bevölkerung der Regionen innerhalb der Hochzulassungs- und Niedrigzulassungsregionen: Der Justizminister stellt fest, -

(i) auf der Grundlage verfügbarer Schätzungen für jede Region, die Gesamtbevölkerung jeder Region unter Ausschluss der Bevölkerung aller Hochzulassungsstaaten;
(ii) für jede Niedrigzulassungsregion - das Verhältnis der in Punkt (i) bestimmten Regionalbevölkerung zu der Summe der Bevölkerungszahlen, die in diesem Punkt für alle Niedrigzulassungsregionen bestimmt waren; und
(iii) für jede Hochzulassungsregion - das Verhältnis der in Punkt (i) festgelegten Regionalbevölkerung zu der Summe der Bevölkerungszahlen, die in diesem Punkt für alle Hochzulassungsregionen bestimmt wurde.

(E) Verteilung der Visa: -

(i) Keine Visa für Staatsangehörige der Hochzulassungsstaaten. - Die Prozentzahl der für Staatsangehörige der Hochzulassungsstaaten im Rahmen dieses Paragraphen verfügbar gemachten Visa beträgt 0.
(ii) Für die Niedrigzulassungsstaaten in den Niedrigzulassungsregionen: Das Prozentverhältnis der für die im Rahmen dieses Paragraphen für Staatsangehörige der Niedrigzulassungsregionen (außer der Hochzulassungsstaaten) verfügbar gemachten Visa, das den Regelungen des Punktes (iv) unterliegt, ist das Multiplikationsprodukt von -
(I) dem Prozentverhältnis, das in Abschnitt (C) festgesetzt wurde, und
(II) dem Bevölkerungsanteil dieser Region, der in Abschnitt (D)(ii) festgelegt wurde.
(iii) Für die Niedrigzulassungsstaaten in den Hochzulassungsregionen: Das Prozentverhältnis der für die im Rahmen dieses Paragraphen für Staatsangehörige der Hochzulassungsregionen (außer der Hochzulassungsstaaten) verfügbar gemachten Visa, das den Regelungen der Punkte (iv) und (v) unterliegt, ist das Multiplikationsprodukt von -
(I) 100 minus dem Prozentverhältnis, das in Abschnitt (C) festgesetzt wurde, und
(II) dem Bevölkerungsanteil dieser Region, der in Abschnitt (D)(iii) festgelegt wurde.
(iv) Wiederverteilung noch nicht verteilter Visa. - Erwartet der Außenminister, dass die Anzahl der Einwanderungsvisa, die innerhalb eines Abrechnungsjahres für die Einwohner einer Region im Rahmen dieses Paragraphen auszustellen sind, kleiner ist als die Anzahl der Einwanderungsvisa (s. Regelungen des Paragraphen (v)), die innerhalb desselben Abrechnungsjahres für die Einwohner dieser Region verfügbar zu machen sind, werden die übrigen Visa den Staatsangehörigen anderer Regionen (außer der Staatsangehörigen der Hochzulassungsstaaten) im Verhältnis zu den unter Punkt (ii) und (iii) berechneten Prozentzahlen verfügbar gemacht.
(v) Begrenzung der Visa für die Staatsangehörigen der einzelnen fremden Staaten. - Der Prozentsatz der Visa, die im Rahmen des vorliegenden Paragraphen für die Staatsangehörigen jeden einzelnen Staates für jedes Abrechnungsjahr verfügbar gemacht werden, wird sieben Prozent nicht übersteigen.

(F) Bestimmung der Regionen. -

Nur für die Zwecke der Regelung des Diversity-Programms im Rahmen dieses Abschnittes wird Nordirland als selbstständiger Fremdstaat betrachtet; jede überseeische Ansiedlung oder Kolonie oder sonstiger überseeischer Bestandteil eines Fremdstaates wird als Teil dieses Fremdstaates behandelt, und die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Gebiete werden als separate Regionen angesehen.

  • (i) Afrika
  • (ii) Asien
  • (iii) Europa
  • (iv) Nordamerika (außer Mexiko)
  • (v) Ozeanien
  • (vi) Südamerika, Mexiko, Mittelamerika und die Karibischen Inseln

(2) Anforderungen an Ausbildung oder Arbeitserfahrung. - Ein Ausländer kann im Rahmen dieses Paragraphen keinen Anspruch auf ein Visa haben, falls er: -

(A) keine allgemeine Schulbildung hat und
(B) innerhalb von fünf Jahren vor der Antragstellung auf ein Visum im Rahmen dieses Paragraphen weniger als zwei Jahre Arbeitserfahrung in einem Beruf gesammelt hat, der mindestens eine zweijährige Ausbildung oder zweijährige Berufserfahrung erfordert.

(3) Informationsbehandlung. - Der Außenminister erfasst und behält Informationen über Alter, Berufstätigkeit, Ausbildungsniveau und die Registrierung zur US-Lotterie.

Click here to download Diversity Visa Lottery Application
 
Make U.S. Lottery Registration your Home Page Previous page
| Facsimile: 818-884-8079 | Email: Info@USLR.com |
| Criminal Defense Lawyer | California DUI Lawyer | California DUI Help | DUI Lawyers - DWI Attorneys |
| DWI Laws - Drunk Driving Lawyers | Drunk Driving Defense | DUI Attorneys | DUI / DWI Lawyers |
| DUI Expungement | Ignition Interlock Systems | Legal Brand Marketing L.L.C. |
Copyright ©2002 - 2005 U.S. Immigration Affiliates, Inc. All rights reserved

U.S. Immigration Affiliates, Inc. is not a government agency