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Einwanderungsgesetz Paragraph 203 Abschnitt (c) ergänzt Paragraph 212(b) des Gesetzes zur formalen Regulierung von Einwanderungs- und Nationalitätenangelegenheiten von 1994 (Pub. L. 103-416, 108 Stat. 4314, Oct. 25 1994). (1) Allgemeines. - Mit Ausnahme der Bestimmungen in Paragraph (2) werden Ausländern, die zu der in Paragraph 201(e) über die Diversity-Einwanderer beschriebenen Gesamtwelt-Einwanderer-Kategorie gehören, in jedem Abrechnungsjahr Visa wie folgt zugeteilt: (A) Bestimmung der bevorzugten Einwanderung. - Der Justizminister bestimmt für den zuletzt vergangenen Zeitraum von fünf Abrechnungsjahren, für den Daten vorliegen, die Gesamtanzahl der Ausländer, die Staatsangehörige jedes ausländischen Staates waren und (i) eine Daueraufenthaltserlaubnis (die sich von der im vorliegenden Abschnitt beschriebene unterscheidet) erhalten oder auf eine andere Weise erlangt haben und (ii) den zahlenmäßigen Beschränkungen des Paragraphen 201(a) (außer des darin enthaltenen Abschnittes (3)) unterlagen oder die eine Aufenthaltserlaubnis als nächste Angehörige der in Paragraph 201(b)(2) beschriebenen Ausländer erhalten oder auf eine andere Weise erlangt haben. (B) Bestimmung der Hochzulassungs- und der Niedrigzulassungsregionen und -staaten: - Der Justizminister (i) stellt fest: - (C) Bestimmung des Prozentanteils der weltweiten Einwanderung, die der Einwanderung aus den Hochzulassungsregionen zuzuschreiben ist. - Der Justizminister legt fest, wieviel Prozent der in Abschnitt (A) bestimmten Einwanderergesamtzahl die Zahl der Einwanderer aus den zu den Hochzulassungsregionen zugehörigen fremden Staaten beträgt. (D) Bestimmung der Regionalbevölkerung mit der Ausnahme der Hochzulassungsstaaten und der Anteile der Bevölkerung der Regionen innerhalb der Hochzulassungs- und Niedrigzulassungsregionen: Der Justizminister stellt fest, - (i) auf der Grundlage verfügbarer Schätzungen für jede Region, die Gesamtbevölkerung jeder Region unter Ausschluss der Bevölkerung aller Hochzulassungsstaaten; (E) Verteilung der Visa: - (i) Keine Visa für Staatsangehörige der Hochzulassungsstaaten. - Die Prozentzahl der für Staatsangehörige der Hochzulassungsstaaten im Rahmen dieses Paragraphen verfügbar gemachten Visa beträgt 0. (F) Bestimmung der Regionen. - Nur für die Zwecke der Regelung des Diversity-Programms im Rahmen dieses Abschnittes wird Nordirland als selbstständiger Fremdstaat betrachtet; jede überseeische Ansiedlung oder Kolonie oder sonstiger überseeischer Bestandteil eines Fremdstaates wird als Teil dieses Fremdstaates behandelt, und die in den folgenden Abschnitten beschriebenen Gebiete werden als separate Regionen angesehen.
(2) Anforderungen an Ausbildung oder Arbeitserfahrung. - Ein Ausländer kann im Rahmen dieses Paragraphen keinen Anspruch auf ein Visa haben, falls er: - (A) keine allgemeine Schulbildung hat und (3) Informationsbehandlung. - Der Außenminister erfasst und behält Informationen über Alter, Berufstätigkeit, Ausbildungsniveau und die Registrierung zur US-Lotterie. |
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